Norm
ASVG §120Rechtssatz
Bei der Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers im Zusammenhang mit der Ausnüchterung eines alkoholisierten Patienten ist zu differenzieren: Bei Vorliegen eines objektivierten Krankheitsverdachts besteht zunächst Anspruch des Patienten auf Krankenbehandlung bzw Anstaltspflege im Sinn einer Klärung des Krankheitsverdachts. Der Anspruch ist erloschen, sobald sich herausstellt, dass lediglich ein alkoholisierter Zustand „mäßigen Grades" vorliegt, dass der Patient also allein der Ausnüchterung bedarf (die durch Verabreichung einer Infusion [Ringerlösung] als bloße Flüssigkeitssubstitution nur beschleunigt wird).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124982Im RIS seit
26.02.2009Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023