RS OGH 2023/6/27 2Ob220/21y; 2Ob81/23k

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Veröffentlicht am 27.06.2023
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Rechtssatz

Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen.Der Auskunftsanspruch nach Paragraph 786, ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • RS0134043">2 Ob 220/21y
    Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 220/21y
    Beisatz: Dazu ist es erforderlich, den Gegenstand und – im Hinblick auf § 788 ABGB – den Zeitpunkt der Schenkung zu wissen. Bei Geldschenkungen ist der geschenkte Betrag zu beziffern. (T1)
    Beisatz: Bei Sachschenkungen muss der Auskunftspflichtige eine (eigene oder gar sachverständige) Bewertung nicht vornehmen, vielmehr liegt es am Berechtigten selbst, den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen. (T2)
  • RS0134043">2 Ob 81/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 81/23k
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

Schlagworte

Rechnungslegung; Pflichtteilsergänzung; Erbrecht; Pflichtteilsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134043

Im RIS seit

22.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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