Norm
ABGB §786Rechtssatz
Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen.Der Auskunftsanspruch nach Paragraph 786, ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechnungslegung; Pflichtteilsergänzung; Erbrecht; PflichtteilsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134043Im RIS seit
22.08.2022Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023