Norm
VbVG §15 Abs1Rechtssatz
Sind Gegenstand des verbundenen Hauptverfahrens (§§ 15 Abs 1, 22 Abs 1 VbVG) mehrere Taten, die ein Angeklagter begangen haben und für die der belangte Verband verantwortlich sein soll, kann das Urteil nach § 22 Abs 1 VbVG teils Schuldspruch, teils Freispruch sein. Dann hat das Urteil nach § 22 Abs 2 VbVG über die Verantwortlichkeit des belangten Verbands allein für die vom Schuldspruch umfasste(n) Tat(en) abzusprechen. In Bezug auf den Vorwurf der Verbandsverantwortlichkeit für die vom Freispruch umfasste(n) Tat(en) hingegen kommt nur noch ein selbstständiges Verfahren nach § 22 Abs 3 VbVG in Betracht.Sind Gegenstand des verbundenen Hauptverfahrens (Paragraphen 15, Absatz eins, 22, Absatz eins, VbVG) mehrere Taten, die ein Angeklagter begangen haben und für die der belangte Verband verantwortlich sein soll, kann das Urteil nach Paragraph 22, Absatz eins, VbVG teils Schuldspruch, teils Freispruch sein. Dann hat das Urteil nach Paragraph 22, Absatz 2, VbVG über die Verantwortlichkeit des belangten Verbands allein für die vom Schuldspruch umfasste(n) Tat(en) abzusprechen. In Bezug auf den Vorwurf der Verbandsverantwortlichkeit für die vom Freispruch umfasste(n) Tat(en) hingegen kommt nur noch ein selbstständiges Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 3, VbVG in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133646Im RIS seit
12.07.2021Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023