RS OGH 2023/6/28 13Os111/22f

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Veröffentlicht am 28.06.2023
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Rechtssatz

Ausgehend davon, dass ein Verband gemäß § 3 Abs 2 VbVG unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs 1 VbVG für Straftaten (§ 1 Abs 1 zweiter Satz VbVG) eines Entscheidungsträgers verantwortlich ist, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, folgt aus dem § 11 FinStrG (ebenso wie § 12 StGB) zugrundeliegenden Einheitstätersystem (wonach jeder von mehreren strafbaren Beteiligten eine eigene Tat begeht), dass bei Vorliegen jeweils sämtlicher Verantwortlichkeitsvoraussetzungen in Bezug auf mehrere Beteiligte der Verband für mehrere Straftaten verantwortlich ist.Ausgehend davon, dass ein Verband gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VbVG unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, VbVG für Straftaten (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz VbVG) eines Entscheidungsträgers verantwortlich ist, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, folgt aus dem Paragraph 11, FinStrG (ebenso wie Paragraph 12, StGB) zugrundeliegenden Einheitstätersystem (wonach jeder von mehreren strafbaren Beteiligten eine eigene Tat begeht), dass bei Vorliegen jeweils sämtlicher Verantwortlichkeitsvoraussetzungen in Bezug auf mehrere Beteiligte der Verband für mehrere Straftaten verantwortlich ist.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.06.2023 13 Os 111/22f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134459

Im RIS seit

26.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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