Norm
StGB §34 Abs1 Z19Rechtssatz
Die mit dem Strafverfahren selbst für den Angeklagten unvermeidbar verbundenen Nachteile (etwa auch in Form medialer Berichterstattung) sind vom Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht umfasst. Die Täterbetroffenheit muss sich aus den Folgen der Tat ergeben, nicht aus der Verfolgung wegen der Tat.Die mit dem Strafverfahren selbst für den Angeklagten unvermeidbar verbundenen Nachteile (etwa auch in Form medialer Berichterstattung) sind vom Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB nicht umfasst. Die Täterbetroffenheit muss sich aus den Folgen der Tat ergeben, nicht aus der Verfolgung wegen der Tat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130394Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023