Norm
AHG §6 Abs1Rechtssatz
§ 8 Abs 2 StEG 2005 regelt ebenso wie § 6 Abs 1 AHG eine Fortlaufhemmung. Diese wird durch die Antwort des Bundes auf das Aufforderungsschreiben (§ 9 Abs 1 StEG 2005) nur beendet, wenn die Antwort den Ersatzanspruch eindeutig (? ganz oder teilweise ?) entweder anerkennt oder ablehnt. Ein „unpräjudizielles“ Vergleichsanbot ist nicht ausreichend.Paragraph 8, Absatz 2, StEG 2005 regelt ebenso wie Paragraph 6, Absatz eins, AHG eine Fortlaufhemmung. Diese wird durch die Antwort des Bundes auf das Aufforderungsschreiben (Paragraph 9, Absatz eins, StEG 2005) nur beendet, wenn die Antwort den Ersatzanspruch eindeutig (? ganz oder teilweise ?) entweder anerkennt oder ablehnt. Ein „unpräjudizielles“ Vergleichsanbot ist nicht ausreichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126070Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023