RS OGH 2023/7/13 1Ob25/10y; 1Ob107/15i; 1Ob87/23k

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Veröffentlicht am 13.07.2023
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Rechtssatz

§ 8 Abs 2 StEG 2005 regelt ebenso wie § 6 Abs 1 AHG eine Fortlaufhemmung. Diese wird durch die Antwort des Bundes auf das Aufforderungsschreiben (§ 9 Abs 1 StEG 2005) nur beendet, wenn die Antwort den Ersatzanspruch eindeutig (? ganz oder teilweise ?) entweder anerkennt oder ablehnt. Ein „unpräjudizielles“ Vergleichsanbot ist nicht ausreichend.Paragraph 8, Absatz 2, StEG 2005 regelt ebenso wie Paragraph 6, Absatz eins, AHG eine Fortlaufhemmung. Diese wird durch die Antwort des Bundes auf das Aufforderungsschreiben (Paragraph 9, Absatz eins, StEG 2005) nur beendet, wenn die Antwort den Ersatzanspruch eindeutig (? ganz oder teilweise ?) entweder anerkennt oder ablehnt. Ein „unpräjudizielles“ Vergleichsanbot ist nicht ausreichend.

Entscheidungstexte

  • RS0126070">1 Ob 25/10y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 25/10y
  • RS0126070">1 Ob 107/15i
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 107/15i
    Auch; Beisatz: Bei der Frist in § 6 Abs 1 Satz 3 AHG handelt es sich um eine Fortlaufhemmung. (T1)
  • RS0126070">1 Ob 87/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 87/23k
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126070

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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