Norm
NAG §54Rechtssatz
Die Aufenthaltskarte nach § 54 NAG bescheinigt das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht und im Zusammenhalt mit Art 23 der Richtlinie 2004/38/EG die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger. Wird sie schuldhaft nicht oder verspätet ausgestellt, haftet der Rechtsträger für den dadurch verursachten Verdienstentgang.Die Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG bescheinigt das unionsrechtlich begründete Aufenthaltsrecht und im Zusammenhalt mit Artikel 23, der Richtlinie 2004/38/EG die Berechtigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger. Wird sie schuldhaft nicht oder verspätet ausgestellt, haftet der Rechtsträger für den dadurch verursachten Verdienstentgang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134455Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023