RS OGH 2023/7/24 5Nc12/23v

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Veröffentlicht am 24.07.2023
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Norm

GBG §§93 ff
JN §31
  1. JN § 31 heute
  2. JN § 31 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  3. JN § 31 gültig von 01.07.1914 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Die Besonderheiten des Grundbuchverfahrens lassen, jedenfalls wenn es um die Bewilligung eines Eintragungsbegehrens geht, keinen Raum für eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen an ein anderes Gericht. Die Vorschriften des Grundbuchsrechts (§§ 93 ff GBG) über die Erledigung solcher Gesuche stehen damit einer Anwendung der Bestimmung des § 31 JN entgegen.Die Besonderheiten des Grundbuchverfahrens lassen, jedenfalls wenn es um die Bewilligung eines Eintragungsbegehrens geht, keinen Raum für eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen an ein anderes Gericht. Die Vorschriften des Grundbuchsrechts (Paragraphen 93, ff GBG) über die Erledigung solcher Gesuche stehen damit einer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 31, JN entgegen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 24.07.2023 5 Nc 12/23v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134468

Im RIS seit

28.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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