Norm
GBG §§93 ffRechtssatz
Die Besonderheiten des Grundbuchverfahrens lassen, jedenfalls wenn es um die Bewilligung eines Eintragungsbegehrens geht, keinen Raum für eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen an ein anderes Gericht. Die Vorschriften des Grundbuchsrechts (§§ 93 ff GBG) über die Erledigung solcher Gesuche stehen damit einer Anwendung der Bestimmung des § 31 JN entgegen.Die Besonderheiten des Grundbuchverfahrens lassen, jedenfalls wenn es um die Bewilligung eines Eintragungsbegehrens geht, keinen Raum für eine Delegation aus Zweckmäßigkeitsgründen an ein anderes Gericht. Die Vorschriften des Grundbuchsrechts (Paragraphen 93, ff GBG) über die Erledigung solcher Gesuche stehen damit einer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 31, JN entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134468Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023