Norm
ArbVG §101Rechtssatz
Eine Zuweisung im Sinne des § 2 Abs 1 OÖGZG bewirkt eine Verlagerung der Ausübung der Diensthoheit auf den Beschäftigten. In Ausübung der Diensthoheit ist es Sache des Beschäftigers, über den Arbeitsplatz des Bediensteten zu entscheiden.Eine Zuweisung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, OÖGZG bewirkt eine Verlagerung der Ausübung der Diensthoheit auf den Beschäftigten. In Ausübung der Diensthoheit ist es Sache des Beschäftigers, über den Arbeitsplatz des Bediensteten zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134483Im RIS seit
05.10.2023Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023