RS OGH 2023/8/3 8ObA27/23p

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Veröffentlicht am 03.08.2023
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Norm

ArbVG §101
OÖGZG §2
OÖGZG §5
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Eine Zuweisung im Sinne des § 2 Abs 1 OÖGZG bewirkt eine Verlagerung der Ausübung der Diensthoheit auf den Beschäftigten. In Ausübung der Diensthoheit ist es Sache des Beschäftigers, über den Arbeitsplatz des Bediensteten zu entscheiden.Eine Zuweisung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, OÖGZG bewirkt eine Verlagerung der Ausübung der Diensthoheit auf den Beschäftigten. In Ausübung der Diensthoheit ist es Sache des Beschäftigers, über den Arbeitsplatz des Bediensteten zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • RS0134483">8 ObA 27/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.08.2023 8 ObA 27/23p
    Hier: Die Zuweisung eines bisher zugewiesenen Bediensteten zu einem neuen Beschäftiger bewirkt erst mit dem Tag der (neuen) Zuweisung eine Veränderung des tatsächlichen Arbeitsplatzes. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134483

Im RIS seit

05.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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