Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art18Rechtssatz
Nach Art 18 UN?Kaufrechtsübk sind drei Annahmeformen zu unterscheiden: 1. ausdrücklich erklärte und zugangsbedürftige Annahme, 2. konkludent erklärte und zugangsbedürftige Annahme und 3. konkludent erklärte und nicht zugangsbedürftige, das heißt mit dem konkludenten Verhalten wirksame Annahme.Nach Artikel 18, UN?Kaufrechtsübk sind drei Annahmeformen zu unterscheiden: 1. ausdrücklich erklärte und zugangsbedürftige Annahme, 2. konkludent erklärte und zugangsbedürftige Annahme und 3. konkludent erklärte und nicht zugangsbedürftige, das heißt mit dem konkludenten Verhalten wirksame Annahme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128585Im RIS seit
04.04.2013Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023