RS OGH 2023/8/22 1Ob215/12t; 10Ob62/22y

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Veröffentlicht am 22.08.2023
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Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art18

Rechtssatz

Nach Art 18 UN?Kaufrechtsübk sind drei Annahmeformen zu unterscheiden: 1. ausdrücklich erklärte und zugangsbedürftige Annahme, 2. konkludent erklärte und zugangsbedürftige Annahme und 3. konkludent erklärte und nicht zugangsbedürftige, das heißt mit dem konkludenten Verhalten wirksame Annahme.Nach Artikel 18, UN?Kaufrechtsübk sind drei Annahmeformen zu unterscheiden: 1. ausdrücklich erklärte und zugangsbedürftige Annahme, 2. konkludent erklärte und zugangsbedürftige Annahme und 3. konkludent erklärte und nicht zugangsbedürftige, das heißt mit dem konkludenten Verhalten wirksame Annahme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128585

Im RIS seit

04.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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