Norm
UVG §2 Abs1Rechtssatz
Ein minderjähriges Kind mit Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem derzeit Krieg herrscht, hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gemäß § 2 Abs 1 UVG, wenn es seinen Wohnsitz bereits lange vor Kriegsausbruch in Österreich hatte und es im Beurteilungszeitpunkt über einen aufrechten Aufenthaltstitel nach § 8 Abs 1 Z 2, § 41a NAG („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) verfügt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht in das im Kriegszustand befindliche Heimatland bestanden hätten.Ein minderjähriges Kind mit Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem derzeit Krieg herrscht, hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG, wenn es seinen Wohnsitz bereits lange vor Kriegsausbruch in Österreich hatte und es im Beurteilungszeitpunkt über einen aufrechten Aufenthaltstitel nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 41 a, NAG („Rot-Weiß-Rot-Karte plus“) verfügt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht in das im Kriegszustand befindliche Heimatland bestanden hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134500Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023