Norm
ArbVG §182Rechtssatz
Ob sich der beigezogene Sachverständige weiterer Subsachverständiger zur Erbringung seiner Leistung bedient, ist nicht ausschlaggebend, soweit dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Dagegen können Kosten, die durch die Koordination mehrerer zu jeweils unterschiedlichen konkreten Fragestellungen – Fachgebieten – erforderlichen Sachverständigen entstehen, im Einzelfall als erforderlich angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134581Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023