Norm
ArbVG §182Rechtssatz
Weder aus den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung noch aus der nach den „subsidiären“ Vorschriften nach Art 7 in Anhang I der Richtlinie 2009/38/EG normierten Beachtung der jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen lässt sich ableiten, dass der Europäische Betriebsrat bei Beiziehung eines Sachverständigen nur die Gratisinformation durch Interessensvertretungen eines bestimmten Mitgliedstaats in Anspruch nehmen dürfte.Weder aus den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung noch aus der nach den „subsidiären“ Vorschriften nach Artikel 7, in Anhang römisch eins der Richtlinie 2009/38/EG normierten Beachtung der jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen lässt sich ableiten, dass der Europäische Betriebsrat bei Beiziehung eines Sachverständigen nur die Gratisinformation durch Interessensvertretungen eines bestimmten Mitgliedstaats in Anspruch nehmen dürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134580Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024