Norm
ArbVG §182Rechtssatz
Das Gesetz begrenzt die Kosten mit den „für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Verwaltungsausgaben“. Naturgemäß lässt sich nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls beurteilen, welche der demonstrativ aufgezählten und allenfalls weitere Aufwendungen in welchem Umfang angemessen sind. Eine generalisierende Aussage kann dazu nicht getroffen werden. Damit liegt in der Frage, ob einzelne Kosten zu ersetzen sind, im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134582Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023