Norm
MRG §16 Abs8Rechtssatz
Wenn keine gesetzlich durchsetzbare Befristung des Mietverhältnisses vereinbart wurde, dann beginnt die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG mit dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu laufen.Wenn keine gesetzlich durchsetzbare Befristung des Mietverhältnisses vereinbart wurde, dann beginnt die Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, Satz 2 MRG mit dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu laufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126514Im RIS seit
21.02.2011Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023