RS OGH 2023/8/29 5Ob107/11p; 5Ob234/18z; 5Ob148/22h; 2Ob104/22s; 5Ob122/23m

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Veröffentlicht am 29.08.2023
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Norm

AußStrG §178
GBG §94 Abs1 A
GBG §94 Abs1 D

Rechtssatz

Die in § 178 Abs 2 AußStrG angeführten Bestandteile eines Einantwortungsbeschlusses sind zwingend in den Beschluss aufzunehmen, wenn die darin genannten Voraussetzungen vorliegen. Hiebei kann es auch nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts sein, aus einem nach dem Vorgesagten nicht dem Gesetz (§ 178 Abs 2 Z 2 AußStrG) entsprechenden Einantwortungsbeschluss (nur auf der Basis des Grundbuchsstandes) allfällige Schlüsse über die Rechtsnachfolge eines verstorbenen Liegenschaftseigentümers zu ziehen.Die in Paragraph 178, Absatz 2, AußStrG angeführten Bestandteile eines Einantwortungsbeschlusses sind zwingend in den Beschluss aufzunehmen, wenn die darin genannten Voraussetzungen vorliegen. Hiebei kann es auch nicht Aufgabe des Grundbuchsgerichts sein, aus einem nach dem Vorgesagten nicht dem Gesetz (Paragraph 178, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG) entsprechenden Einantwortungsbeschluss (nur auf der Basis des Grundbuchsstandes) allfällige Schlüsse über die Rechtsnachfolge eines verstorbenen Liegenschaftseigentümers zu ziehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bestandteile, Einantwortungsbeschluss, Liegenschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127060

Im RIS seit

15.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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