Norm
StGB §7 Abs2Rechtssatz
Ein- und derselbe Erfolg begründet auch im Verhältnis ungleichartiger Realkonkurrenz erfolgsqualifizierter strafbarer Handlungen (nicht nur im Verhältnis der strafbaren Handlungen des Zehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs, sondern in dessen Anwendungsbereich insgesamt) die darauf bezogene Qualifikation nur bei einer der zusammentreffenden Taten (materielle Subsidiarität); begründet wird diejenige mit dem strengsten Strafsatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128224Im RIS seit
11.12.2012Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023