Norm
StPO §51Rechtssatz
Die Entscheidung über die Akteneinsicht kommt im Ermittlungsverfahren in der Regel der Staatsanwaltschaft (und bis zur Erstattung des Abschlussberichts auch der Kriminalpolizei) zu (§ 53 Abs 1 StPO). Soweit das Gesetz jedoch das Gericht dazu verpflichtet, dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht zu gewähren (§ 52 Abs 3 erster Satz StPO; § 53 Abs 1 zweiter Satz StPO), hat es auch über deren allfällige Beschränkung (§ 51 Abs 2 StPO) zu entscheiden.Die Entscheidung über die Akteneinsicht kommt im Ermittlungsverfahren in der Regel der Staatsanwaltschaft (und bis zur Erstattung des Abschlussberichts auch der Kriminalpolizei) zu (Paragraph 53, Absatz eins, StPO). Soweit das Gesetz jedoch das Gericht dazu verpflichtet, dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht zu gewähren (Paragraph 52, Absatz 3, erster Satz StPO; Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StPO), hat es auch über deren allfällige Beschränkung (Paragraph 51, Absatz 2, StPO) zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134541Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023