Norm
AEUV Art49Rechtssatz
Die Rechtsform einer britischen Ltd., die nach europarechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, bei der diese Anerkennungsgrundlage Brexit?bedingt aber weggefallen ist, ist dann, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, nach österreichischem Gesellschafterstatut als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Im Fall eines Alleingesellschafters ist von der Zuordnung an ihn als Einzelunternehmer auszugehen (§ 142 UGB analog).Die Rechtsform einer britischen Ltd., die nach europarechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, bei der diese Anerkennungsgrundlage Brexit?bedingt aber weggefallen ist, ist dann, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, nach österreichischem Gesellschafterstatut als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Im Fall eines Alleingesellschafters ist von der Zuordnung an ihn als Einzelunternehmer auszugehen (Paragraph 142, UGB analog).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Limited; Brexit; Numerus clausus; Rechtsfähigkeit; GesbR; EinzelunternehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134015Im RIS seit
22.07.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023