RS OGH 2023/8/30 9Ob74/21d; 10Ob41/21h; 6Ob123/23s

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Veröffentlicht am 30.08.2023
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Rechtssatz

Die Rechtsform einer britischen Ltd., die nach europarechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, bei der diese Anerkennungsgrundlage Brexit?bedingt aber weggefallen ist, ist dann, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, nach österreichischem Gesellschafterstatut als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Im Fall eines Alleingesellschafters ist von der Zuordnung an ihn als Einzelunternehmer auszugehen (§ 142 UGB analog).Die Rechtsform einer britischen Ltd., die nach europarechtlichen Vorgaben als eigenständiger Rechtsträger anzuerkennen war, bei der diese Anerkennungsgrundlage Brexit?bedingt aber weggefallen ist, ist dann, wenn der Sitz ihrer Verwaltungstätigkeit ein Inlandssitz ist, nach österreichischem Gesellschafterstatut als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen. Im Fall eines Alleingesellschafters ist von der Zuordnung an ihn als Einzelunternehmer auszugehen (Paragraph 142, UGB analog).

Entscheidungstexte

  • RS0134015">9 Ob 74/21d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 74/21d
  • RS0134015">10 Ob 41/21h
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 41/21h
    Vgl
  • RS0134015">6 Ob 123/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 6 Ob 123/23s

Schlagworte

Limited; Brexit; Numerus clausus; Rechtsfähigkeit; GesbR; Einzelunternehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134015

Im RIS seit

22.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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