Norm
UbG §4 Abs2Rechtssatz
In Bezug auf die anstaltsinternen Zuständigkeiten knüpft das UbG an die im Krankenanstaltenrecht vorgezeichneten Organisationsstrukturen an. Wer etwa ein „behandelnder Arzt“ im Sinn des § 33 Abs 3 UbG ist, richtet sich nach den internen Organisationsvorschriften (Anstaltsordnung). Das gilt insbesondere auch für den Begriff des Abteilungsleiters, mit dem das UbG ganz allgemein den „mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt bzw seinen Vertreter“ meint (§ 4 Abs 2 UbG idF Ub?HeimAufG?Nov 2010, BGBl I 2010/18; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 [2012] Rz 70).In Bezug auf die anstaltsinternen Zuständigkeiten knüpft das UbG an die im Krankenanstaltenrecht vorgezeichneten Organisationsstrukturen an. Wer etwa ein „behandelnder Arzt“ im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, UbG ist, richtet sich nach den internen Organisationsvorschriften (Anstaltsordnung). Das gilt insbesondere auch für den Begriff des Abteilungsleiters, mit dem das UbG ganz allgemein den „mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt bzw seinen Vertreter“ meint (Paragraph 4, Absatz 2, UbG in der Fassung Ub?HeimAufG?Nov 2010, BGBl römisch eins 2010/18; Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 [2012] Rz 70).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127984Im RIS seit
29.08.2012Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023