RS OGH 2023/8/30 7Ob191/15m; 7Ob124/23w

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Veröffentlicht am 30.08.2023
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Norm

ABGB §914 IIIh
Klipp & Klar U700 Art7.1
Klipp & Klar U700 Art7.8
private Unfallversicherung G 3. AUVB 2006
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

In der Unfallversicherung hat die Beurteilung des Vorliegens und des Grades einer dauernden Invalidität bezogen auf einzelne Körperteile bzw Sinnesorgane oder eine (nach medizinischen Gesichtspunkten) spezifische Funktionsbeeinträchtigung zu erfolgen. Es reicht daher die unstrittig lebenslang dauernde teilweise Funktionsunfähigkeit eines Organs (hier: beider Augen) nicht aus, um eine, damit nicht im Zusammenhang stehende, gegebenenfalls erst nach Ablauf eines Jahres eingetretene Funktionsstörung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet im Rahmen einer Neubemessung berücksichtigen zu können.

Entscheidungstexte

  • RS0130798">7 Ob 191/15m
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 191/15m
  • RS0130798">7 Ob 124/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 124/23w
    Beisatz: Bei der Funktionsbeeinträchtigung kommt es dabei nicht auf den Sitz der Verletzung an, sondern darauf, wo sich die Verletzung auswirkt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130798

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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