Norm
ABGB §914 IIIhRechtssatz
In der Unfallversicherung hat die Beurteilung des Vorliegens und des Grades einer dauernden Invalidität bezogen auf einzelne Körperteile bzw Sinnesorgane oder eine (nach medizinischen Gesichtspunkten) spezifische Funktionsbeeinträchtigung zu erfolgen. Es reicht daher die unstrittig lebenslang dauernde teilweise Funktionsunfähigkeit eines Organs (hier: beider Augen) nicht aus, um eine, damit nicht im Zusammenhang stehende, gegebenenfalls erst nach Ablauf eines Jahres eingetretene Funktionsstörung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet im Rahmen einer Neubemessung berücksichtigen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130798Im RIS seit
11.07.2016Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023