Norm
GenG §76Rechtssatz
Eine Reduktion der Haftung unter die Grenzen des § 76 GenG durch die Satzung kommt auch für (bloß) investierende Mitglieder iSd § 5a Abs 2 Z 1 GenG nicht in Betracht.Eine Reduktion der Haftung unter die Grenzen des Paragraph 76, GenG durch die Satzung kommt auch für (bloß) investierende Mitglieder iSd Paragraph 5 a, Absatz 2, Ziffer eins, GenG nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
beschränkte Haftung, GenossenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134481Im RIS seit
03.10.2023Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023