RS OGH 2023/8/30 6Ob166/22p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2023
beobachten
merken

Norm

ZPO §549
  1. ZPO § 549 heute
  2. ZPO § 549 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 549 gültig von 01.05.1983 bis 31.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009

Rechtssatz

Werden gegen den Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO Einwendungen erhoben, so ist gemäß § 549 Abs 5 iVm § 557 Abs 3 ZPO das ordentliche Verfahren durchzuführen und über den Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass zwar die Voraussetzungen für die Erlassung des Unterlassungsauftrags gefehlt haben, wohl aber der Anspruch berechtigt ist, dann ist der Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. In einem solchen Fall ist auch der Unterlassungsauftrag aufrecht zu erhalten. Für die Sachentscheidung im ordentlichen Verfahren ist daher nicht mehr relevant, ob eine erhebliche, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten iSd § 549 Abs 1 ZPO vorliegt. Die Klage ist betreffend die materielle Anspruchsberechtigung vielmehr als „gewöhnliche“ Unterlassungsklage zu behandeln.Werden gegen den Unterlassungsauftrag nach Paragraph 549, ZPO Einwendungen erhoben, so ist gemäß Paragraph 549, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 557, Absatz 3, ZPO das ordentliche Verfahren durchzuführen und über den Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass zwar die Voraussetzungen für die Erlassung des Unterlassungsauftrags gefehlt haben, wohl aber der Anspruch berechtigt ist, dann ist der Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. In einem solchen Fall ist auch der Unterlassungsauftrag aufrecht zu erhalten. Für die Sachentscheidung im ordentlichen Verfahren ist daher nicht mehr relevant, ob eine erhebliche, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten iSd Paragraph 549, Absatz eins, ZPO vorliegt. Die Klage ist betreffend die materielle Anspruchsberechtigung vielmehr als „gewöhnliche“ Unterlassungsklage zu behandeln.

Entscheidungstexte

  • RS0134489">6 Ob 166/22p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 166/22p

Schlagworte

Mandatsverfahren, Persönlichkeitsrecht, elektronisches Kommunikationsnetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134489

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten