Norm
ZPO §549Rechtssatz
Werden gegen den Unterlassungsauftrag nach § 549 ZPO Einwendungen erhoben, so ist gemäß § 549 Abs 5 iVm § 557 Abs 3 ZPO das ordentliche Verfahren durchzuführen und über den Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass zwar die Voraussetzungen für die Erlassung des Unterlassungsauftrags gefehlt haben, wohl aber der Anspruch berechtigt ist, dann ist der Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. In einem solchen Fall ist auch der Unterlassungsauftrag aufrecht zu erhalten. Für die Sachentscheidung im ordentlichen Verfahren ist daher nicht mehr relevant, ob eine erhebliche, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten iSd § 549 Abs 1 ZPO vorliegt. Die Klage ist betreffend die materielle Anspruchsberechtigung vielmehr als „gewöhnliche“ Unterlassungsklage zu behandeln.Werden gegen den Unterlassungsauftrag nach Paragraph 549, ZPO Einwendungen erhoben, so ist gemäß Paragraph 549, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 557, Absatz 3, ZPO das ordentliche Verfahren durchzuführen und über den Anspruch mit Urteil zu entscheiden. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass zwar die Voraussetzungen für die Erlassung des Unterlassungsauftrags gefehlt haben, wohl aber der Anspruch berechtigt ist, dann ist der Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen. In einem solchen Fall ist auch der Unterlassungsauftrag aufrecht zu erhalten. Für die Sachentscheidung im ordentlichen Verfahren ist daher nicht mehr relevant, ob eine erhebliche, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten iSd Paragraph 549, Absatz eins, ZPO vorliegt. Die Klage ist betreffend die materielle Anspruchsberechtigung vielmehr als „gewöhnliche“ Unterlassungsklage zu behandeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mandatsverfahren, Persönlichkeitsrecht, elektronisches KommunikationsnetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134489Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023