RS OGH 2023/8/30 15Os29/16b; 13Os18/19z; 14Os79/22g; 15Os65/23g

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Veröffentlicht am 30.08.2023
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Norm

StGB §129 Abs1

Rechtssatz

Durch den Entfall des bislang in § 129 Z 3 StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in § 129 Abs 1 Z 3 StGB idF BGBl I 2015/112 hat die – auch zu Bargeldbehebungen bei Bankomaten mittels unbefugter Benützung fremder Bankomatkarten ergangene – Rechtsprechung, wonach dieser Qualifikation nur die Überwindung von anderen als den in Z 1 und 2 des § 129 (nunmehr Abs 1) StGB genannten Objekten zugehörigen Sperren zu subsumieren ist, ihre Grundlage verloren.Durch den Entfall des bislang in Paragraph 129, Ziffer 3, StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2015/112 hat die – auch zu Bargeldbehebungen bei Bankomaten mittels unbefugter Benützung fremder Bankomatkarten ergangene – Rechtsprechung, wonach dieser Qualifikation nur die Überwindung von anderen als den in Ziffer eins und 2 des Paragraph 129, (nunmehr Absatz eins,) StGB genannten Objekten zugehörigen Sperren zu subsumieren ist, ihre Grundlage verloren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130882

Im RIS seit

07.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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