Norm
StGB §129 Abs1Rechtssatz
Durch den Entfall des bislang in § 129 Z 3 StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in § 129 Abs 1 Z 3 StGB idF BGBl I 2015/112 hat die – auch zu Bargeldbehebungen bei Bankomaten mittels unbefugter Benützung fremder Bankomatkarten ergangene – Rechtsprechung, wonach dieser Qualifikation nur die Überwindung von anderen als den in Z 1 und 2 des § 129 (nunmehr Abs 1) StGB genannten Objekten zugehörigen Sperren zu subsumieren ist, ihre Grundlage verloren.Durch den Entfall des bislang in Paragraph 129, Ziffer 3, StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2015/112 hat die – auch zu Bargeldbehebungen bei Bankomaten mittels unbefugter Benützung fremder Bankomatkarten ergangene – Rechtsprechung, wonach dieser Qualifikation nur die Überwindung von anderen als den in Ziffer eins und 2 des Paragraph 129, (nunmehr Absatz eins,) StGB genannten Objekten zugehörigen Sperren zu subsumieren ist, ihre Grundlage verloren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130882Im RIS seit
07.09.2016Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023