Norm
StGB §32 Abs2Rechtssatz
Eine Vorstrafe, die als Voraussetzung für die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG herangezogen wurde, kann dann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte mit diesem Urteil nicht nur "einer Straftat nach Abs 1" des § 28a SMG, sondern (wie hier) zweier Verbrechen des Suchtgifthandels (§ 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG) schuldig erkannt wurde (in diesem Sinn bereits 15 Os 103/17m; 12 Os 149/15a; 11 Os 7/14k; 12 Os 65/10s).Eine Vorstrafe, die als Voraussetzung für die Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG herangezogen wurde, kann dann ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte mit diesem Urteil nicht nur "einer Straftat nach Absatz eins, des Paragraph 28 a, SMG, sondern (wie hier) zweier Verbrechen des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) schuldig erkannt wurde (in diesem Sinn bereits 15 Os 103/17m; 12 Os 149/15a; 11 Os 7/14k; 12 Os 65/10s).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134508Im RIS seit
27.10.2023Zuletzt aktualisiert am
27.10.2023