Norm
ZPO §27 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 27 Abs 1 ZPO muss sich eine Partei vor allen höheren Gerichten als Bezirksgerichten durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Das gilt auch für die Aufhebungsklage nach § 611 ZPO.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZPO muss sich eine Partei vor allen höheren Gerichten als Bezirksgerichten durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht). Das gilt auch für die Aufhebungsklage nach Paragraph 611, ZPO.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SchiedsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134641Im RIS seit
21.02.2024Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024