RS OGH 2023/9/19 8Ob9/17g; 1Ob138/17a; 7Ob116/21s; 2Ob142/23f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2023
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Norm

ABGB §933a Abs2
  1. ABGB § 933a heute
  2. ABGB § 933a gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001

Rechtssatz

Das Erfüllungsinteresse besteht zunächst in den Kosten der Mängelbeseitigung. Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren daher ? nach Wahl des Gewährleistungsberechtigten ? die Verbesserungskosten, die Austauschkosten oder die Ersatzvornahmekosten, der Ersatz der Wertdifferenz zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache bzw Leistung oder der Wert der mangelfreien Sache gegen Rückstellung der mangelhaften Sache.

Nur dann, wenn die Verbesserung oder der Austausch bzw die Ersatzvornahme faktisch unmöglich sind, können die Mangelbehebungskosten nicht zugesprochen werden. „Faktisch unmöglich“ ist dabei nicht gleichbedeutend mit der Unbehebbarkeit des Mangels. Vielmehr ist zu fragen, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die fraglichen Kosten, die der Kläger ersetzt begehrt, aufwenden würde. In einem solchen Fall kann hinsichtlich des Ersatzes des Austauschinteresses (Ersatz der Mangelbeseitigungskosten) auch eine Erfüllungsersatzanlage in Form einer gleichartigen wirtschaftlichen Leistung begehrt werden. Dies bedeutet, dass nicht der nach dem Vertrag geschuldete Zustand, sondern eine gleichartige wirtschaftliche Lage hergestellt wird.

Demgegenüber kann bei faktischer Unmöglichkeit der Verbesserung oder des Austauschs bzw der Ersatzvornahme nur der Ersatz der Wertdifferenz zwischen der mangelfreien (einwandfreien) und der mangelhaften Sache im Sinn des objektiven Mangelschadens begehrt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0131269">8 Ob 9/17g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 9/17g
  • RS0131269">1 Ob 138/17a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 138/17a
    Auch
  • RS0131269">7 Ob 116/21s
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 7 Ob 116/21s
    Vgl; nur: Das Erfüllungsinteresse besteht zunächst in den Kosten der Mängelbehebung. Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren daher ? nach Wahl des Gewährleistungsberechtigten ? insbesondere die Verbesserungskosten, die Austauschkosten oder die Ersatzvornahmekosten. (T1)
  • RS0131269">2 Ob 142/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2023 2 Ob 142/23f
    Beisatz: Hier: Mangel unbehebbar, weil der Vertragsinhalt vorschreibt, dass eine Sache nur mit einem bestimmten System herzustellen ist und sie nur durch ein anderes System zu sanieren ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131269

Im RIS seit

05.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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