RS OGH 2023/9/19 8Ob54/11s; 5Ob39/13s; 5Ob206/14a; 2Ob174/23m

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Veröffentlicht am 19.09.2023
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Rechtssatz

Aktenkundige Parteien sind neben den vom Antragsteller als weitere Antragsteller oder Antragsgegner bezeichneten Personen alle jene, deren materielle Parteistellung sich aus den im konkreten Gerichtsakt befindlichen Informationen ergibt. Das Gericht hat daher von sich aus auf die Wahrung der Rechte dieser Personen zu achten, wobei es aber keine umfassende Nachforschungspflicht nach allen möglichen Eventualitäten in Richtung eines Erkundungsbeweises trifft.

Entscheidungstexte

  • RS0127056">8 Ob 54/11s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 Ob 54/11s
  • RS0127056">5 Ob 39/13s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 39/13s
    Vgl auch; Beisatz: Der Eigentümer einer betroffenen herrschenden Liegenschaft ist eine aktenkundige Partei, reicht es dafür doch aus, dass sich dessen Identität ohne weitgehende Erhebungen aufgrund der im konkreten Gerichtsakt verfügbaren Informationen ergibt. (T1)
  • RS0127056">5 Ob 206/14a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 206/14a
    nur: Aktenkundige Parteien sind neben den vom Antragsteller als weitere Antragsteller oder Antragsgegner bezeichneten Personen alle jene, deren materielle Parteistellung sich aus den im konkreten Gerichtsakt befindlichen Informationen ergibt. (T2)
  • RS0127056">2 Ob 174/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2023 2 Ob 174/23m
    Beisatz: Hier: Grundsätzlich keine Parteistellung bei bloß telefonischer Bekanntgabe einer Forderung gegenüber dem Gerichtskommissär, die erst nach Beschlussfassung durch das Erstgericht über die Überlassung an Zahlungs statt im Akt dokumentiert wurde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127056

Im RIS seit

14.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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