Norm
StVO §11Rechtssatz
Ein ordnungsgemäß eingeordneter und den rechten Blinker betätigender Lenker darf darauf vertrauen, dass er gegebenenfalls nur vorschriftsmäßig überholt wird. Er muss also nicht damit rechnen, dass er beim Rechtseinbiegen gleichzeitig auf der rechten Seite (rechtswidrig) überholt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kolonne, Vorschlängeln, Vorfahren, Stop-and-Go-Verkehr, Vorbeifahren, Motorrad, AbbiegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134491Im RIS seit
10.10.2023Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023