Rechtssatz
Wenn eine Wiederaufnahmsklage bereits aufgrund des Vorbringens unschlüssig und damit unzulässig ist, erübrigt sich ein Vorgehen nach § 539 Abs 1 ZPO.Wenn eine Wiederaufnahmsklage bereits aufgrund des Vorbringens unschlüssig und damit unzulässig ist, erübrigt sich ein Vorgehen nach Paragraph 539, Absatz eins, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127681Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023