RS OGH 2023/9/20 6Ob259/11y; 1Ob55/23d

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Veröffentlicht am 20.09.2023
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Rechtssatz

Wenn eine Wiederaufnahmsklage bereits aufgrund des Vorbringens unschlüssig und damit unzulässig ist, erübrigt sich ein Vorgehen nach § 539 Abs 1 ZPO.Wenn eine Wiederaufnahmsklage bereits aufgrund des Vorbringens unschlüssig und damit unzulässig ist, erübrigt sich ein Vorgehen nach Paragraph 539, Absatz eins, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127681

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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