Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Bei öffentlichen Aussagen des Veräußerers oder seiner Verhandlungsgehilfen ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie den konkreten Vertragsverhandlungen (stillschweigend) zugrunde gelegt werden und auf diesem Weg Eingang in die Vereinbarung finden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127171Im RIS seit
04.11.2011Zuletzt aktualisiert am
27.10.2023