Norm
AHG §1Rechtssatz
Eine von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragte Vertrauensperson handelt bei ihren Ermittlungen sowie bei ihrer darauf bezogenen Aussage vor der Kriminalpolizei hoheitlich, wenn dies
in einem ausreichend engen inneren Zusammenhang mit dem Ermittlungsauftrag steht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
V-Leute, V-Mann, InformantEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134516Im RIS seit
07.11.2023Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023