RS OGH 2023/9/20 13Os77/23g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2023
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Norm

ARHG §23
ARHG §32
Eur Auslieferungsübk Art14
Eur Auslieferungsübk 3. ZP Art4
Eur Auslieferungsübk 4. ZP Art3

Rechtssatz

Die Zustimmung der betroffenen Person iSd Art 4 des 3. ZP-EuAuslÜbk (§ 32 Abs 1 ARHG) ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für den Verlust des Spezialitätsschutzes. Kommt es zu einem förmlichen Auslieferungsverfahren (§§ 31, 33 f ARHG), mangelt es an der darüber hinaus erforderlichen (Zustimmung Österreichs zur) Auslieferung im vereinfachten Verfahren.Die Zustimmung der betroffenen Person iSd Artikel 4, des 3. ZP-EuAuslÜbk (Paragraph 32, Absatz eins, ARHG) ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für den Verlust des Spezialitätsschutzes. Kommt es zu einem förmlichen Auslieferungsverfahren (Paragraphen 31, 33, f ARHG), mangelt es an der darüber hinaus erforderlichen (Zustimmung Österreichs zur) Auslieferung im vereinfachten Verfahren.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 20.09.2023 13 Os 77/23g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134570

Im RIS seit

07.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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