Norm
ARHG §23Rechtssatz
Die Zustimmung der betroffenen Person iSd Art 4 des 3. ZP-EuAuslÜbk (§ 32 Abs 1 ARHG) ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für den Verlust des Spezialitätsschutzes. Kommt es zu einem förmlichen Auslieferungsverfahren (§§ 31, 33 f ARHG), mangelt es an der darüber hinaus erforderlichen (Zustimmung Österreichs zur) Auslieferung im vereinfachten Verfahren.Die Zustimmung der betroffenen Person iSd Artikel 4, des 3. ZP-EuAuslÜbk (Paragraph 32, Absatz eins, ARHG) ist zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für den Verlust des Spezialitätsschutzes. Kommt es zu einem förmlichen Auslieferungsverfahren (Paragraphen 31, 33, f ARHG), mangelt es an der darüber hinaus erforderlichen (Zustimmung Österreichs zur) Auslieferung im vereinfachten Verfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134570Im RIS seit
07.12.2023Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023