RS OGH 2023/9/25 1Nc86/23x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2023
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Norm

AHG §9 Abs1
AHG §9 Abs4
JN §102
  1. AHG § 9 heute
  2. AHG § 9 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  3. AHG § 9 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1988
  5. AHG § 9 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985
  1. AHG § 9 heute
  2. AHG § 9 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  3. AHG § 9 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1988
  5. AHG § 9 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtssatz

Wird ein einheitlicher Schaden geltend gemacht und bezieht sich das behauptete schuldhafte Verhalten (eines Organs) auf mehrere Gerichtshofsprengel, ist jedes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung ebenfalls stattgefunden hat.

Anmerkung

So bereits 1 Ob 105/13t [Pkt 2.5]; 1 Nc 32/19z [Pkt 1.].

Entscheidungstexte

  • RS0134535">1 Nc 86/23x
    Entscheidungstext OGH 25.09.2023 1 Nc 86/23x
    Der Kläger kann in diesem Fall nach § 102 JN wählen, vor welchem der mehreren zuständigen Gerichte er klagen will. (T1)
    Dieses Wahlrecht käme dem Kläger aber auch dann zu, wenn er einen einheitlichen Schaden geltend macht, den er aus in verschiedenen Gerichtshofsprengeln begangenen Rechtsverletzungen mehrerer Organe (des Bundes) ableitet. (T2)
    In diesem Fall bezöge sich die Ausgeschlossenheit nach § 9 Abs 4 AHG auf sämtliche (kumulierten) Ansprüche. (T3)
    Liegt kein einheitlicher Schaden vor und wird ein Teil der Klageansprüche auch auf ein außerhalb des Sprengels des angerufenen Erstgerichts gesetztes Organverhalten gestützt, liegen weder die Voraussetzungen für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG noch jene für eine objektive Klagenhäufung nach § 227 Abs 1 ZPO vor. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134535

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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