RS OGH 2023/9/27 9ObA81/10t; 9ObA52/23x

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Veröffentlicht am 27.09.2023
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Norm

ABGB §1155 Abs1
  1. ABGB § 1155 heute
  2. ABGB § 1155 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ABGB § 1155 gültig von 15.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ABGB § 1155 gültig von 01.01.1917 bis 14.03.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die auf Seiten des Dienstgebers liegen, an der Arbeitsleistung gehindert, ist in der Zeit der Verhinderung in anderen Dienstverhältnissen tatsächlich verdientes Entgelt ungeachtet der Motive für den „Annahmeverzug“ des Dienstgebers anzurechnen. Dies findet nur dann nicht statt, wenn der Einwand des Dienstgebers rechtsmissbräuchlich erhoben wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126226

Im RIS seit

10.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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