RS OGH 2023/9/27 7Ob99/23v

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Veröffentlicht am 27.09.2023
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Rechtssatz

In der Gebäudeversicherung kann die Auslegung des Versicherungsvertrags konkludent einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergeben, dass der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 99/23v
    Die Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses im Mietvertrag für leichte Fahrlässigkeit wird der erkennbaren Interessenlage des Vermieters nicht gerecht. (T1)
    Zu bejahen ist, dass der Mieter des Schutzes davor bedarf, für ein nur leicht fahrlässiges Verhalten vom Versicherer des Vermieters in Anspruch genommen zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen, braucht
    der Mieter aber nicht als Mitversicherter in den Gebäudeversicherungsvertrag einbezogen zu werden, sodass ihm eigene Ansprüche gegen den Versicherer zustehen (BGH IV ZR 298/99). (T2)
    Jedenfalls, wenn diese genannten Gesichtspunkte (Dauerschuldverhältnis, Abwälzung der Prämie) hinzukommen, ist von einem Regressverzicht auszugehen. (T3)

Schlagworte

Regressverzicht, Gebäudeversicherung, Sachersatzinteresse, Prämienüberwälzung, Sachversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134515

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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