RS OGH 2023/9/27 7Ob110/15z; 7Ob75/16d; 7Ob96/23b

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Veröffentlicht am 27.09.2023
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Rechtssatz

Nur das konstitutive, nicht aber das deklarative Anerkenntnis ist ein solches im Sinne des § 154 Abs 1 VersVG. Auch das Anerkenntnisverbot nach § 154 Abs 2 VersVG betrifft nur das konstitutive Anerkenntnis.Nur das konstitutive, nicht aber das deklarative Anerkenntnis ist ein solches im Sinne des Paragraph 154, Absatz eins, VersVG. Auch das Anerkenntnisverbot nach Paragraph 154, Absatz 2, VersVG betrifft nur das konstitutive Anerkenntnis.

Entscheidungstexte

  • RS0130422">7 Ob 110/15z
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 110/15z
    Veröff: SZ 2015/94
  • RS0130422">7 Ob 75/16d
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 75/16d
    Auch; nur: Nur das konstitutive, nicht aber das deklarative Anerkenntnis ist ein solches im Sinne des § 154 Abs 1 VersVG. (T1)
  • RS0130422">7 Ob 96/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.09.2023 7 Ob 96/23b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130422

Im RIS seit

21.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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