Norm
StGB §45 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 45 Abs 2 erster Halbsatz StGB darf die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, erster Halbsatz StGB darf die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125410Im RIS seit
11.12.2009Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023