RS OGH 2023/10/5 5Ob165/10s; 5Ob139/14y; 5Ob83/18v; 5Ob4/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2023
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Norm

AußStrG 2005 §43 Abs1
WEG 2002 idF WRN 2006 §34 Abs3

Rechtssatz

Seit der  Neufassung des § 34 Abs 3 WEG durch die WRN 2006 hat das Gericht  bei Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen. Ein derartiger „Feststellungssachbeschluss“, der mit seiner Rechtskraft die konkrete Unrichtigkeit der Abrechnung verbindlich iSd § 43 Abs 1 AußStrG feststellt, unterliegt daher keiner exekutiven Durchsetzung nach § 34 Abs 3 zweiter Satz WEG. Durch den „Feststellungssachbeschluss“ erfolgt lediglich die bindende Lösung einer Vorfrage.Seit der  Neufassung des Paragraph 34, Absatz 3, WEG durch die WRN 2006 hat das Gericht  bei Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen. Ein derartiger „Feststellungssachbeschluss“, der mit seiner Rechtskraft die konkrete Unrichtigkeit der Abrechnung verbindlich iSd Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG feststellt, unterliegt daher keiner exekutiven Durchsetzung nach Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Satz WEG. Durch den „Feststellungssachbeschluss“ erfolgt lediglich die bindende Lösung einer Vorfrage.

Entscheidungstexte

  • RS0126486">5 Ob 165/10s
    Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 165/10s
  • RS0126486">5 Ob 139/14y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 139/14y
    nur: Seit der Neufassung des § 34 Abs 3 WEG durch die WRN 2006 hat das Gericht bei Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung nicht mehr einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern selbst die Unrichtigkeit der einzelnen Positionen der Abrechnung festzustellen. (T1)
  • RS0126486">5 Ob 83/18v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 83/18v
    nur T1
  • RS0126486">5 Ob 4/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.10.2023 5 Ob 4/23h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126486

Im RIS seit

14.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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