Norm
UrhG §29 Abs4Rechtssatz
Der Werknutzungsberechtigte muss den Rückruf auch dann binnen der 14-tägigen Frist bestreiten, wenn er meint, dass der Rechterückruf aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands wie § 40 Abs 3 UrhG (gewerbliches Filmwerk) oder etwa § 30 Abs 1 UrhG (Auftragswerk ohne Verwertungspflicht) unzulässig sei. Insbesondere Hersteller und Verwerter gewerblich hergestellter Filme werden vielfach nämlich über ausreichende Rechtskenntnisse und gut organisierte Unternehmen verfügen und sind daher zumindest nicht schutzwürdiger als andere Werknutzungsberechtigte.Der Werknutzungsberechtigte muss den Rückruf auch dann binnen der 14-tägigen Frist bestreiten, wenn er meint, dass der Rechterückruf aufgrund eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands wie Paragraph 40, Absatz 3, UrhG (gewerbliches Filmwerk) oder etwa Paragraph 30, Absatz eins, UrhG (Auftragswerk ohne Verwertungspflicht) unzulässig sei. Insbesondere Hersteller und Verwerter gewerblich hergestellter Filme werden vielfach nämlich über ausreichende Rechtskenntnisse und gut organisierte Unternehmen verfügen und sind daher zumindest nicht schutzwürdiger als andere Werknutzungsberechtigte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134579Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023