Norm
UrhG §29 Abs4Rechtssatz
Die ständige Rechtsprechung versteht die 14-tägige Frist des § 29 Abs 4 UrhG als Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Damit ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen.Die ständige Rechtsprechung versteht die 14-tägige Frist des Paragraph 29, Absatz 4, UrhG als Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Damit ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0134578Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023