RS OGH 2023/10/17 4Ob158/09b; 4Ob59/23i

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Veröffentlicht am 17.10.2023
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Norm

UrhG §29 Abs4

Rechtssatz

Die ständige Rechtsprechung versteht die 14-tägige Frist des § 29 Abs 4 UrhG als Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Damit ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen.Die ständige Rechtsprechung versteht die 14-tägige Frist des Paragraph 29, Absatz 4, UrhG als Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Damit ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0134578

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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