RS OGH 2023/10/17 4Ob113/09k; 4Ob158/09b; 4Ob59/23i

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Veröffentlicht am 17.10.2023
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Norm

UrhG §29 Abs4

Rechtssatz

Die Bestreitungsobliegenheit des Werknutzungsberechtigten entfällt nicht, wenn schon eine Auseinandersetzung mit dem Urheber läuft und diesem daher der Standpunkt des Gegenübers bekannt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0134577">4 Ob 113/09k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 113/09k
    Hier: Im Sinne der raschen Klärung der Rechtsstandpunkte der Parteien die Obliegenheit des Werknutzungsberechtigten zur Bestreitung binnen 14 Tagen ab Erklärungsempfang auch dann bejaht, wenn der Urheber den Rückruf wiederholt, weil die Wirksamkeit einer früheren Rückruferklärung strittig ist. (T1)
  • RS0134577">4 Ob 158/09b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 158/09b
    Beisatz: Im Sinne der raschen Klärung der Rechtsstandpunkte der Parteien die Obliegenheit des Werknutzungsberechtigten zur Bestreitung binnen 14 Tagen ab Erklärungsempfang auch dann bejaht, wenn der Urheber den Widerruf "schon jetzt" (= zugleich mit der Nachfristsetzung) erklärt, obwohl er eine 14 Tage übersteigende Nachfrist setzt. (T2)
  • RS0134577">4 Ob 59/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 59/23i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0134577

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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