Norm
UrhG §29 Abs4Rechtssatz
Die Bestreitungsobliegenheit des Werknutzungsberechtigten entfällt nicht, wenn schon eine Auseinandersetzung mit dem Urheber läuft und diesem daher der Standpunkt des Gegenübers bekannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0134577Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023