Norm
Betriebsvereinbarung C.11. - Pensionszuschuss Kabinenpersonal AUSTRIAN AIRLINES allgRechtssatz
Für das Bestehen eines Anspruchs auf Pensionszuschussleistung aus der am 1. 5. 1979 in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung C.11. über die Gewährung eines Pensionszuschusses für die Mitglieder des Kabinenpersonals der AUSTRIAN AIRLINES ist es nicht erforderlich, dass eine (ehemalige) Flugbegleiterin, die diesen Anspruch geltend macht, bis zur Erreichung des Pensionsalters bei der beklagten Fluglinie tätig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126335Im RIS seit
10.01.2011Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023