Norm
IO §183 Abs4Rechtssatz
Das Aufhebungshindernis nach § 183 Abs 4 IO besteht nicht mehr, wenn kein offener Zahlungsplanantrag mehr vorliegt, weil der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wurde.Das Aufhebungshindernis nach Paragraph 183, Absatz 4, IO besteht nicht mehr, wenn kein offener Zahlungsplanantrag mehr vorliegt, weil der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134596Im RIS seit
03.01.2024Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024