Norm
AußStrG 2005 §78Rechtssatz
Ist im außerstreitigen Unterhaltsverfahren ausschließlich ein Unterhaltsrückstand gegenständlich, dann ist bei der Kostenentscheidung als Bemessungsgrundlage der Durchschnittsjahresbetrag des Unterhaltsrückstands zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130811Im RIS seit
15.07.2016Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023