RS OGH 2023/10/23 1Ob50/23v; 1Ob166/23b

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Veröffentlicht am 23.10.2023
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Rechtssatz

Das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 10 Abs 2 WRG hindert nicht die Ersitzung eines Wasserbenutzungs- und Wasserleitungsrechts an einem Hausbrunnen auf einer benachbarten Liegenschaft.Das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WRG hindert nicht die Ersitzung eines Wasserbenutzungs- und Wasserleitungsrechts an einem Hausbrunnen auf einer benachbarten Liegenschaft.

Entscheidungstexte

  • RS0134352">1 Ob 50/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 1 Ob 50/23v
    Die Benutzung von Grundwasser durch einen anderen als den Grundeigentümer, also etwa durch einen Servitutsberechtigten, bedarf gemäß § 10 Abs 1 und 2 WRG zusätzlich zur Einwilligung des Grundeigentümers der Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde. (T1)
  • RS0134352">1 Ob 166/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2023 1 Ob 166/23b
    vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger konnte die Dienstbarkeit des Wasserbezugs- und Ableitungsrechts erwerben, obwohl die vor mehr als 38 Jahren auf dem Grundstück des Beklagten errichtete Quellfassung und Ableitung zur Alm des Klägers (bisher) nicht wasserrechtlich bewilligt wurden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134352

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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