RS OGH 2023/10/23 1Ob113/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2023
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Norm

EheG §91 Abs2
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

§ 91 Abs 2 EheG umfasst auch den aus ehelichem Vermögen finanzierten Erwerb von - nicht der bloßen Wertanlage dienenden - Anteilen an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft durch einen Ehegatten.Paragraph 91, Absatz 2, EheG umfasst auch den aus ehelichem Vermögen finanzierten Erwerb von - nicht der bloßen Wertanlage dienenden - Anteilen an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft durch einen Ehegatten.

Entscheidungstexte

  • RS0134576">1 Ob 113/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 113/23h
    Dabei ist zu differenzieren, inwieweit die aufgewendeten Mittel aus unselbständigen Einkommen oder aus den Unternehmensgewinnen aus der Gesellschaftsbeteiligung stammen. (T1)
    Für allfällige Vorteile, die einem Ehegatten aus einer kreditfinanzierten Unternehmensbeteiligung des anderen Ehegatten entstehen, ist der unternehmerisch tätige Ehegatte behauptungs- und beweispflichtig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134576

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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