RS OGH 2023/10/24 7Ob157/23y

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Veröffentlicht am 24.10.2023
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Norm

private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00
private Unfallversicherung Art 7.15.3 UE00
VersVG §11

Rechtssatz

Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht Art 7.15.1 iVm Art 7.15.3 UE00 dahin, dass aus Sicht des Versicherers nach Durchführung der in Art 7.15.2 UE00, durch Vorlage einer Krankheitsgeschichte - sofern darin keine Vorerkrankungen oder Vorverletzungen dokumentiert sind - standardisierten, Erhebungen zum Grunde und der Höhe der Versicherungsleistung für Dauerinvalidität wegen Verletzungen, die im Verletzungskatalog aufgelistet sind, diese Erhebungen beendet sind und damit die Fälligkeit der (gesamten zustehenden) Geldleistung im Sinn des Art 18.1 UE00 eingetreten ist.Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht Artikel 7 Punkt 15 Punkt eins, in Verbindung mit Artikel 7 Punkt 15 Punkt 3, UE00 dahin, dass aus Sicht des Versicherers nach Durchführung der in Artikel 7 Punkt 15 Punkt 2, UE00, durch Vorlage einer Krankheitsgeschichte - sofern darin keine Vorerkrankungen oder Vorverletzungen dokumentiert sind - standardisierten, Erhebungen zum Grunde und der Höhe der Versicherungsleistung für Dauerinvalidität wegen Verletzungen, die im Verletzungskatalog aufgelistet sind, diese Erhebungen beendet sind und damit die Fälligkeit der (gesamten zustehenden) Geldleistung im Sinn des Artikel 18 Punkt eins, UE00 eingetreten ist.

Entscheidungstexte

  • RS0134572">7 Ob 157/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 157/23y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134572

Im RIS seit

11.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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