Norm
private Unfallversicherung Art 7.15.1 UE00Rechtssatz
Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht Art 7.15.1 iVm Art 7.15.3 UE00 dahin, dass aus Sicht des Versicherers nach Durchführung der in Art 7.15.2 UE00, durch Vorlage einer Krankheitsgeschichte - sofern darin keine Vorerkrankungen oder Vorverletzungen dokumentiert sind - standardisierten, Erhebungen zum Grunde und der Höhe der Versicherungsleistung für Dauerinvalidität wegen Verletzungen, die im Verletzungskatalog aufgelistet sind, diese Erhebungen beendet sind und damit die Fälligkeit der (gesamten zustehenden) Geldleistung im Sinn des Art 18.1 UE00 eingetreten ist.Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer versteht Artikel 7 Punkt 15 Punkt eins, in Verbindung mit Artikel 7 Punkt 15 Punkt 3, UE00 dahin, dass aus Sicht des Versicherers nach Durchführung der in Artikel 7 Punkt 15 Punkt 2, UE00, durch Vorlage einer Krankheitsgeschichte - sofern darin keine Vorerkrankungen oder Vorverletzungen dokumentiert sind - standardisierten, Erhebungen zum Grunde und der Höhe der Versicherungsleistung für Dauerinvalidität wegen Verletzungen, die im Verletzungskatalog aufgelistet sind, diese Erhebungen beendet sind und damit die Fälligkeit der (gesamten zustehenden) Geldleistung im Sinn des Artikel 18 Punkt eins, UE00 eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134572Im RIS seit
11.12.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023