RS OGH 2023/10/24 5Ob173/10t; 5Ob175/10m; 5Ob174/10i; 5Ob88/14y; 5Ob249/15a; 5Ob58/23z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2023
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Norm

MRG idF WRN 2006 §3 Abs1
MRG idF WRN 2006 §3 Abs2 Z2
MRG idF WRN 2006 §6 Abs1a

Rechtssatz

Bei dem in § 6 Abs 1a MRG idF WRN 2006 positivierten Gedanken der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Abwendung der erheblichen Gesundheitsgefährdung geht es nicht um den Aufwand der Maßnahme selbst, sondern darum, dass andere Maßnahmen, die den Bewohnern des Hauses zumutbar sind, die Gesundheitsgefährdung abwenden können, also um effektive Alternativmaßnahmen.Bei dem in Paragraph 6, Absatz eins a, MRG in der Fassung WRN 2006 positivierten Gedanken der Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Abwendung der erheblichen Gesundheitsgefährdung geht es nicht um den Aufwand der Maßnahme selbst, sondern darum, dass andere Maßnahmen, die den Bewohnern des Hauses zumutbar sind, die Gesundheitsgefährdung abwenden können, also um effektive Alternativmaßnahmen.

Entscheidungstexte

  • RS0126324">5 Ob 173/10t
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 173/10t
    Veröff: SZ 2010/136
  • RS0126324">5 Ob 175/10m
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 175/10m
  • RS0126324">5 Ob 174/10i
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 174/10i
  • RS0126324">5 Ob 88/14y
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 88/14y
    Auch; Beisatz: Die durch die Wohnrechtsnovelle 2006 BGBl I 2006/124 (WRN 2006) eingefügte Verpflichtung des Vermieters zu Erhaltungsarbeiten im Inneren des Mietgegenstands, wenn von diesem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, gilt infolge der Übergangsbestimmung des § 49e Abs 1 MRG sowohl bei Alt-als auch bei nach dem 30. 9. 2006 neu geschlossenen Mietverträgen. Sind aber Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination ursächlich, so trifft den Vermieter grundsätzlich eine Behebungspflicht unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. (T1)
  • RS0126324">5 Ob 249/15a
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 249/15a
  • RS0126324">5 Ob 58/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2023 5 Ob 58/23z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126324

Im RIS seit

23.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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