RS OGH 2023/11/8 15Os116/23g

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Veröffentlicht am 08.11.2023
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Rechtssatz

Auch ein Beschluss, mit dem ein Verfahren nach § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO eingestellt wird, hat neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine Begründung zu enthalten, in der die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden (§ 86 Abs 1 vierter Satz StPO).Auch ein Beschluss, mit dem ein Verfahren nach Paragraph 200, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO eingestellt wird, hat neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine Begründung zu enthalten, in der die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden (Paragraph 86, Absatz eins, vierter Satz StPO).

Entscheidungstexte

  • RS0134602">15 Os 116/23g
    Entscheidungstext OGH 08.11.2023 15 Os 116/23g
    Mit dem ausschließlichen Verweis auf die erfolgte Leistung des Geldbetrags und des Beitrags zu den Pauschalkosten wird diesem Begründungserfordernis diversioneller Einstellungsbeschlüsse nicht entsprochen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134602

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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