Norm
StPO §199Rechtssatz
Auch ein Beschluss, mit dem ein Verfahren nach § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO eingestellt wird, hat neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine Begründung zu enthalten, in der die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden (§ 86 Abs 1 vierter Satz StPO).Auch ein Beschluss, mit dem ein Verfahren nach Paragraph 200, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO eingestellt wird, hat neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine Begründung zu enthalten, in der die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden (Paragraph 86, Absatz eins, vierter Satz StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134602Im RIS seit
10.01.2024Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024